Situation der Menschen mit Duldung im Kreis Gütersloh.

Das MKFFI hat im März 2019 einen Erlass veröffentlicht, der die Situation geduldeter Menschen in NRW absichern kann und die einzelnen Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25b AufenthG – unter Nutzung der ausländerrechtlichen Spielräume im Rahmen des geltenden Rechts – erläutert und konkretisiert.


Vor dem Hintergrund bittet die Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN die Verwaltung um folgende Auskünfte:

1. Wie viele Eingaben bezüglich des Bleiberechts für geflüchtete Menschen sind aus dem Kreis Gütersloh seit 2015 an die Härtefallkommission gestellt worden? Wie vielen positiven Empfehlungen der Härtefallkommission ist der Kreis Gütersloh seit 2015 gefolgt und wie viele tatsächliche Aufenthaltstitel sind vergeben worden? (§ 23a AufenthG)

2. Wie vielen geduldeten Menschen ist seit März 2019 ein Bleiberecht oder eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis erteilt worden? Für wie viele Familienangehörige konnte über die Regelungen des Erlasses ein Aufenthaltstitel ermöglicht werden? (§ 25b AufenthG)

  • Duldung im Erteilungszeitpunkt, § 25b Abs. 1 S. 1 AufenthG 
  • Anrechenbare Voraufenthaltszeiten, § 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AufenthG 
  • Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung, § 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AufenthG 
  • Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet, § 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AufenthG 
  • Lebensunterhaltssicherung, § 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AufenthG 
  • 8. Absehen von den Voraussetzungen der Lebensunterhaltssicherung und Sprachkenntnisse gern. § 25b Abs. 3 AufenthG 
  • Tatsächlicher Schulbesuch, § 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 5 AufenthG 

3. Inwieweit sind Menschen mit einem Duldungsstatus über den Erlass des MKFFI im Kreis GT informiert worden und haben so die Möglichkeit erhalten, die eigene Bleiberechtsperspektive zu verbessern? 

4. Wie viele Anträge sind seit März 2019 von Menschen mit Duldungsstatus gestellt worden?

5. Wie vielen geduldeten Menschen im Kreis Gütersloh ist eine Aufenthaltserlaubnis seit März 2019 verweigert worden? Welche Erteilungsvoraussetzungen waren für eine dauerhafte Bleiberechtsregelung am häufigsten nicht erfüllt? (§ 25b AufenthG) 

  • Täuschung, § 25b Abs. 2 Nr. AufenthG 
  • Ausweisungsinteresse, §§ 25b Abs. 2 Nr. 2, 5 Abs. 4 AufenthG 
  • Ausnahme von der Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG gern. § 25b Abs. 5 S. 2 AufenthG 

5. Wie viele Jugendliche konnten seit 2015 auf Grund der im AufenthG, § 25a Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden in (1), 1., 2., 3., 4. beschriebenen gesetzlichen Grundlagen einen Aufenthaltstitel im Kreis Gütersloh bekommen?

Begründung: 
Wir sehen Menschen mit unterschiedlicher Herkunft als Bereicherung für unseren Kreis, sowohl für das gesellschaftliche Leben als auch für die Zukunft des Wirtschaftsstandorts Gütersloh. Gleichzeitig ist es für uns ein Gebot der Menschlichkeit, Menschen auch ein Zuhause und eine Perspektive an dem Ort zu geben, an dem sie leben. Wir würden insgesamt gerne wissen, was der Kreis tut, um die Situation der Geduldeten zu verbessern, denn an ungewissen Bleibeperspektiven scheitert Integration und das Risiko steigt, dass Menschen sich in ihrer Perspektiv- und Hoffnungslosigkeit radikalen Gruppierungen zuwenden, in Kriminalität und Gewalt abgleiten oder Süchte entwickeln.

Links zur Anfrage :
unsere Anfrage als PDF
Der Erlass des MKFFI
Gesetzestext § 25A
Positionspapier das Städtetages